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   AG Tettnang, 10.02.2016 - 8 C 388/15   

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https://dejure.org/2016,1686
AG Tettnang, 10.02.2016 - 8 C 388/15 (https://dejure.org/2016,1686)
AG Tettnang, Entscheidung vom 10.02.2016 - 8 C 388/15 (https://dejure.org/2016,1686)
AG Tettnang, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 8 C 388/15 (https://dejure.org/2016,1686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG
    Unfallregulierung, Reparaturkosten, Probefahrt

  • ra-frese.de

    Probefahrt ist zu bezahlen

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Tettnang, 10.02.2016 - 8 C 388/15
    Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, VersR 1975, 184, 185).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Tettnang, 10.02.2016 - 8 C 388/15
    Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 - nach juris zitiert).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Tettnang, 10.02.2016 - 8 C 388/15
    Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 - nach juris zitiert).
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